1.7 Anwendung der Sozialklausel
Zahlt der Versicherte einkommensgerechte Beiträge, ist für deren Berechnung grundsätzlich auf das Arbeitseinkommen anhand des letzten
Einkommensteuerbescheides abzustellen. Diese Regelung kann in Einzelfällen zu besonderen Härten führen, wenn sich das laufende Arbeitseinkommen des Selbständigen gegenüber dem aus dem letzten Einkommensteuerbescheid deutlich reduziert hat. Für diese Fälle regelt § 165
Abs. 1a SGB VI, unter welchen Voraussetzungen abweichend von diesem Grundsatz vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen ist.
Die Vorschrift gilt nicht nur, wenn bislang schon einkommensgerechte
Beiträge gezahlt wurden. Sie ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherte antragsgemäß von der Zahlung des halben Regelbeitrags oder
des Regelbeitrags zur einkommensgerechten Zahlung wechselt.
Das laufende Arbeitseinkommen ist der Pflichtbeitragsberechnung zugrunde zu legen, wenn dieses im Vergleich zu dem sich aus dem letzten
Einkommensteuerbescheid ergebenden Arbeitseinkommen durchschnittlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist. Das laufende
Arbeitseinkommen ist durch entsprechende Unterlagen zu belegen, und
der Versicherte muss einen Antrag auf Minderung der Beitragshöhe stellen. Schließlich ist erforderlich, dass der versicherungspflichtige Selb
ständige bislang Beiträge oberhalb der geltenden Mindestbemessungsgrundlage gezahlt hat, da eine weitere Reduzierung der Beiträge aus
geschlossen ist, wenn bereits nur der Mindestbeitrag gezahlt wird.
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Quelle: Deutsche Rentenversicherung
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