2.2.1 Existenzgründung
Nach der ersten Alternative des § 6 Abs. 1a SGB VI werden Personen
von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI für einen
Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit befreit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI er
füllt (Satz 1 Nr. 1).Die Befreiung kann nach Satz 2 auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit - auf Antrag - in Anspruch
genommen werden. Nach Satz 4 liegt eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz
lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der voran
gegangenen nicht wesentlich verändert worden ist. Ein anderer Geschäftszweck in diesem Sinne liegt nicht Vor, wenn die Branche oder die
Art der Tätigkeit inhaltlich miteinander vergleichbar ist.
Im Fall einer dritten Existenzgründung besteht kein Anspruch auf
Befreiung. Zu berücksichtigen sind lediglich selbständige Tätigkeiten,
die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllen. Allerdings wer
den auch selbständige Tätigkeiten mitgezählt, die der Betroffene ausgeübt hat, bevor die gesetzliche Regelung über die Rentenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in Kraft getreten ist.
Voraussetzung ist, dass diese Tätigkeit jetzt nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB
VI rentenversicherungspflichtig wäre. Dagegen wird eine selbständige
Tätigkeit, die nicht bzw. aufgrund anderer Vorschriften der Rentenversicherungspflicht unterliegt (z.B. als Lehrer nach §2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI), nicht angerechnet.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist beider ersten und zweiten Existenzgründung für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren möglich. Insgesamt kann die Befreiung also für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren in Anspruch genommen werden, wobei sich die
Drei-Jahres-Zeiträume regelmäßig nicht aneinander anschließen werden.
Der Drei-Jahres-Zeitraum verlängert sich ebenfalls für Personen, die
einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 1 SGB III bezogen haben
und die nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI versicherungspflichtig waren
(sog. „Ich-AG\"), wenn die Tätigkeit, die mit dem Existenzgründungszuschuss gefördert wurde, gleichzeitig die Merkmale des § 2 Satz 1
Nr. 9 SGB VI erfüllt hat. In diesem Fall ist der Zeitraum von drei Jahren
um die Zeit der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI zu
verlängern (§ 6 Abs. la Satz 3 SGB VI).
Der Zeitraum von drei Jahren beginnt mit dem Tag, der der Aufnahme
der selbständigen Tätigkeit folgt und endet drei Jahre später mit Ablauf
des Tages, der dem Tag entspricht, an dem die selbständige Tätigkeit
aufgenommen wurde.
Die Befreiung endet mit Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraumes bzw. vorher
mit der endgültigen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit. Dagegen ruht
die Befreiung lediglich, solange die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr der
Versicherungspflicht unterliegt, z.B. durch Anstellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Der Zeitraum, in dem die Befreiung
lediglich ruht, führt aber nicht zur Verlängerung des Drei-Jahres-Zeitraums.
Die Befreiung muss nicht für den gesamten Zeitraum in Anspruch genommen werden. Der Selbständige kann einen kürzeren Zeitraum wählen.
Selbständige mit einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI können also wählen, ob sie nach Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit
- für die ersten drei Jahre einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
oder
- einen Antrag auf Zahlung einkommensgerechter Beiträge (Vgl. VUI.
1.6)bzw. des Regelbeitrags (vgl. VIII. 13) stellen
oder
- in den ersten drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der
selbständigen Tätigkeit den halben Regelbeitragszahlen (vgl. VIII.
1.4).
Gerade im Hinblick auf die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1a
SGB VI sollten sich Existenzgründer über ihre Rentenanwartschaften
beraten lassen.
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Quelle: Deutsche Rentenversicherung
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