2.3.1.2 Sozialversicherungsabkommen
Deutschland hat mit Australien, Bosnien-Herzegowina, Chile, China,
Indien, Israel, Japan, Kanada und Quebec, Kosovo, Kroatien, Marokko,
Mazedonien, Montenegro, der Republik Korea, Serbien, Tunesien, der
Türkei und den USA zweiseitige umfassende Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Daneben gibt es das Vierseitige
Übereinkommen sowie das Rheinschifferabkommen. Alle diese Abkommen dienen - wie auch die VO (EWG) Nr. 883/2004 - der Koordinierung nationaler Sozialversicherungssysteme, um Wanderarbeitnehmern
die Erlangung einer sozialen Absicherung zu erleichtern. Für Staatsangehörige der Abkommensstaaten sowie für Flüchtlinge i.S. der Genfer
Konvention und für Staatenlose mit Aufenthalt in den Abkommensstaaten kann sich daher aus den einzelnen Abkommen unter bestimmten Voraussetzungen die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der
deutschen Rentenversicherung ergeben. Nähere Einzelheiten dazu sind
den entsprechenden Informationsbroschüren der Deutschen Rentenversicherung zu entnehmen.
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Quelle: Deutsche Rentenversicherung
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