4.6.1 Befristung aus medizinischen Gründen
Eine Dauerrente kommt nur in Betracht, wenn unwahrscheinlich ist,
dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Dazu
müssen schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine
Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit sprechen. Aus ärztlicher
Sichtmuss bei Betrachtung desbisherigen Krankheitsverlaufs und unter
Berücksichtigung noch vorhandener Behandlungsmöglichkeiten von
einem Dauerzustand auszugehen sein(vgl. BSG v. 29.3.2006 - B 13 RJ
31/05 R).Weil diese Annahme bei einer Gesamtdauer der Befristung von
neun Jahren stets greift, liegt ein Dauerzustand regelmäßig dann vor,
wenn die Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit nicht innerhalb
des aus medizinischen Gründen längstens möglichen Befristungszeitraums von neun Jahren möglich ist.
Sowohl bei erstmaligen als auch bei erneuten Befristungen aufgrund
medizinischer Prognose kommt es für die Dauer des Anspruchs innerhalb des verfügbaren Rahmens von drei Jahren auf die konkreten
Umstände des Einzelfalles an. Daher ergibt sich hier die Befristungsdauer regelmäßig aus den Feststellungen des sozialmedizinischen Dienstes
der Rentenversicherungsträger. Bei einer wiederholten Befristung der
Renten wegen Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen ist die
Gesamtdauer allerdings auf längstens neun Jahre begrenzt (§ 102 Abs. 2
Satz 5 SGB VI).
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Quelle: Deutsche Rentenversicherung
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