5.27.1.1 Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung
unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers
Die Beschäftigung ist in Abgrenzung zu anderen Formen der Erwerbstätigkeit durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom
Arbeitgeber gekennzeichnet. Persönliche Abhängigkeit erfordert die
Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und die Dienstbereitschaft des
Arbeitnehmers bei Unterordnung unter das Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der
Arbeitsausführung.
Die selbständige Tätigkeit dagegen ist vornehmlich durch das eigene
Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die
Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeitgekennzeichnet.
Ob der Angehörige abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist hängt
davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis
der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (vgl. die Ausführungen in Ziff. 1.2).
Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen
steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit - insbesondere unter Ehegatten - weniger stark ausgeprägt ist und deshalb
das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen
ausgeübt wird. Das Weisungsrecht darf aber nicht vollständig entfallen
und der mitarbeitende Angehörige muss in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation des Betriebs eingegliedert sein. Die Beschäftigung muss tatsächlich - mit einer vorgegebenen Arbeitszeit und
einem fest umrissenen Aufgabenkreis - ausgeübt werden.
Liegen Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht vor, kann von familienhafter Mithilfe
oder Selbständigkeit ausgegangen werden.
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Quelle: Deutsche Rentenversicherung
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